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 | Regelungen und Bedingungen |
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Stadthäxe Laufenburg
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Grundsatz § 1. Die Statuten der Stadthäxe Laufenburg gelten als Grundlage. Die nachfolgend aufgeführten Regelungen und Bedingungen sind ergänzend zu den Statuten, haben aber für die Stadthäxe Laufenburg ebenfalls zwingenden Charakter.
§ 2. Änderungen dieser Regelungen / Bedingungen obliegen der Hauptversammlung.
Anmeldung / Beitritt / Austritt § 3. Interessierte Personen erhalten ein Beitrittsgesuch zusammen mit den Statuten und diesen Regelungen / Bedingungen.
§ 4. Der Mitgliederbeitrag pro Jahr beträgt derzeit Fr. 100.—pro Person ab dem 18. Lebensjahr.
§ 5. Bis spätestens 20. Oktober werden Beitrittsgesuche für die darauffolgende Fasnacht entgegengenom-men. Für später eingehende Beitrittsgesuche kann keine Garantie übernommen werden, dass Kostüm und Maske für die folgende Fasnacht rechtzeitig fertiggestellt sind. Jeweils anfangs November wird die "Oberhäx" neue Stoffe für die Kostüme und die neuen Masken bestellen.
§ 6. Es wird eine Anzahlung von mindestens CHF 300.-- verlangt (gem. Beitrittsgesuch). Falls noch vor Fasnachtsbeginn eine Mitgliedschaft doch nicht in Frage kommt, behalten sich die Stadthäxe das Recht vor, für die evtl. entstandenen Umtriebe von der Anzahlung die nötigen Abzüge vor der Rückvergütung vorzunehmen.
§ 7. Die ausgefüllten Beitrittsgesuche werden jeweils an den Sitzungen der Stadthäxe allen Mitgliedern zur Einsichtnahme vorgelegt. Die Aufnahme ist in den Statuten geregelt.
§ 8. Bei einer Mitgliederzahl bis 10 Personen ist bei der Abstimmung die Einstimmigkeit zur Aufnahme nötig. Bei einer Mitgliederzahl ab 11 Personen ist eine ¾-Mehrheit erforderlich.
§ 9. Der Austritt aus der Gruppe erfolgt durch schriftliche Erklärung an die "Oberhäx" bis spätestens 1. April des laufenden Vereinsjahres, befreit jedoch nicht von der Verpflichtung zur Zahlung vorher fällig gewordener Beiträge.
Kostüm und Maske § 10. Visuelle Aenderungen am Kostüm und der Maske sind nur nach Rücksprache und mit Einverständnis der "Oberhäx" zulässig.
§ 11. Das Tragen des Kostüms an Fasnachtsveranstaltungen ist bei einem Mitgliederbestand unter 10 Personen nur erlaubt, wenn mindestens zwei Stadthäxe an der Veranstaltung teilnehmen. Bei einem Mitgliederbestand von 11 und mehr Personen müssen mindestens 3 Stadthäxe anwesend sein.
§ 12. Das Tragen der Maske ist nur an den von der "Oberhäx" bestimmten Anlässen erlaubt.
§ 13. Neumitglieder erhalten ihre Maske erst anlässlich ihrer Taufe. Vorangehende Anlässe oder Umzüge (vor der Taufe) können mit dem Kostüm und nach Absprache mit dem Vorstand auch mit der Maske besucht werden.
§ 14. Die Maske ist das "Absolute", das "Höchste und Heiligste" der Stadthäxe Laufenburg. Jede(r) Besitzer(in) ist für seine "Angebetete" selber verantwortlich (z.B. Aufbewahrung während des Jahres / vor, während und nach den Fasnachtsumzügen etc.). Bei einem evtl. Austritt ist die Maske dem Verein zurückzugeben. Der Vorstand der Salmfänger bestimmt die jeweilige Barentschädigung je nach Zustand und Alter der Maske.
MitgliederInnen, welche die Maske behalten möchten verpflichten sich; auf gar keinen Fall die Maske weiter zu Fasnachtszwecken und sonstigen Veranstaltungen zu verwenden. Ein Anspruch auf Barentschädigung erlischt somit.
§ 15. Beschädigungen oder Verlust der Maske sind sofort nach Bemerken der "Oberhäx" zu melden! Evtl. anfallende Reparaturkosten sind selber zu tragen.
Häxefüür / Taufe § 16. Das Häxenfüür findet jeweils am Fasnachtssamstag in Laufenburg statt. Zu diesem Anlass werden in Zusammenarbeit mit den Salmfängern weitere Fasnachtsgruppen (vorwiegend Hexengruppen) aus Nah und Fern eingeladen um mit ihnen zusammen eine "Mysterie-Nacht" zu verbringen.
§ 17. Die NeumitgliederInnen werden getauft. Sie haben sich bedingungslos einem speziellen Zeremoniell zu unterziehen. Der Ablauf der Taufe ist separat festgelegt.
Sitzungen § 18. Die Mitglieder der Stadthäxe versammeln sich auf Einladung der „Oberhäx“, unter Angabe von Traktanden, Ort und Zeit, so oft als es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung geschieht mindestens sieben Tage vorher. Bei Abwesenheit wird eine vorgängige (mind. 2 Tage vorher) Entschuldigung erwartet. Über andere als in der Traktandenliste verzeichnete Gegenstände können gültige Beschlüsse nur einstimmig und nur, wenn sämtliche Mitglieder vertreten sind oder nachher sich ausdrücklich damit einverstanden erklären, gefasst werden. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens ¾ sämtlicher Stadthäxe und der „Oberhäx“ erforderlich. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Über die Sitzungen wird ein Beschluss-protokoll geführt.
Diverses § 19. Der Vorstand erstellt jeweils auf die Generalversammlung hin zuhanden aller Stadthäxe ein Jahresprogramm mit Sitzungsterminen, Terminen von Anlässen etc.
§ 20. Für Anlässe sind verschiedentlich Helfereinsätze nötig. Es werden Einsatzpläne erstellt, welche strikte einzuhalten sind. Bei Verhinderung ist für Ersatz zu sorgen. Unentschuldigte Abwesenheit, unentschuldigte Verspätung sowie ein Arbeitsantritt in alkoholisiertem Zustand werden nicht toleriert und könnten den Ausschluss aus der Häxegruppe bedeuten.
§ 21. Auch Kinder (d.h. bis zum 16. Lebensjahr) sind in der Häxegruppe herzlich willkommen. Stoffe (Preis ca. Fr. 150.—bis 200.--) für die Kostüme können über die „Oberhäx“ bezogen werden. Umzüge und sonstige Anlässe sind jedoch nur in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person erlaubt.
§ 22. Jede Häx (aktives Mitglied) verpflichtet sich an mind. 3 Umzügen auswärts und an den Umzügen in Laufenburg (Helfereinsätze gehen jedoch vor) teilzunehmen.
Laufenburg, 26.07.2006
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