Unter dem Namen „Stadthäxe Laufenburg“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz ist Laufenburg (Aargau/Schweiz). Die Postadresse des Vereins ist grundsätzlich diejenige der Oberhäx. Mindestens ein Mitglied des Häxenrates muss Wohnsitz in der Schweiz haben und damit eine Schweizer Zustelladresse für den Verein gewährleisten.
Der Verein bezweckt die Teilnahme an der Fasnacht in der Form einer Häxengruppe. Dieser Zweck wird damit erfüllt, dass die Vereinsmitglieder an Fasnachtsumzügen im In- und Ausland teilnehmen.
3.1. Das Motto unseres Vereins ist „Freude und Spass an der Fasnacht„.
3.2. Der Verein fördert die Geselligkeit unter den Vereinsmitgliedern und unterstützt die Städtlefasnacht Laufenburg. Er ist politisch und konfessionell neutral.
4.1. Unser Verein kennt folgende Mitgliedschaften:
a) Einzelmitglied (Einzelhäx)
b) Probemitglied (Probehäx)
c) Familienmitglied (Familienhäx)
d) Ehrenmitglied (Ehrenhäx)
4.2. Einzelmitglied: Einzelmitglied kann jede natürliche Person werden, welche das 18. Lebensjahr überschritten hat. Am Anfang der Einzelmitgliedschaft steht in der Regel ein Probejahr (Probemitglied) oder die vorangegangene Mitgliedschaft als Familienmitglied. Jedes Einzelmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag. Der Jahresbeitrag wird an der jährlichen Generalversammlung festgelegt. Ausgenommen von der Pflicht der Bezahlung eines Jahresbeitrages sind jedoch Einzelmitglieder, welche ihre Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben (Lehre, Bachelor, etc.).
4.3. Probemitglied: Probemitglied kann jede natürliche Person werden, welche das 18. Lebensjahr überschritten hat. Probemitglied sind diejenigen Personen, welche Interesse an einer Einzelmitgliedschaft in unserem Verein haben, jedoch nicht Familienmitglied sind bzw. waren. Die Mitgliedschaft des Probemitgliedes dauert in der Regel ein Vereinsjahr. Eine Häxenversammlung kann über eine Verkürzung der Probedauer bzw. des Probejahres entscheiden. Jedes Probemitglied bezahlt einen Jahresbeitrag. Der Jahresbeitrag wird an der jährlichen Generalversammlung festgelegt. Ausgenommen von der Pflicht der Bezahlung eines Jahresbeitrages sind jedoch Probemitglieder, welche ihre Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben (Lehre, Bachelor, etc.).
4.4. Familienmitglied: Familienmitglied ist eine Person, welche noch nicht das 18. Lebensjahr überschritten hat, aber in Begleitung eines Einzel-, Ehren- oder Probemitgliedes im Häxenkostüm an Fasnachtsumzügen teilnimmt. Das Familienmitglied ist von der Bezahlung eines Jahresbeitrages befreit. Die Familienmitglieder haben kein Recht auf Teilnahme an den Häxenversammlungen und/oder der Generalversammlung.
4.5. Ehrenmitglied: Ehrenmitglied ist eine Person, welche sich in besonderer Art und Weise für unseren Verein eingesetzt hat. Das Ehrenmitglied ist von der Bezahlung eines Jahresbeitrages befreit. Das Ehrenmitglied hat nach wie vor alle Mitgliederrechte und -pflichten (ausser Bezahlung Jahresbeitrag). Ist ein Ehrenmitglied aus dem Verein ausgetreten, dann ist es nicht mehr Vereinsmitglied und es hat deshalb von Gesetzes wegen keinerlei Mitgliederrechte und -pflichten mehr. Ehemalige Ehrenmitglieder können jedoch auf Einladung vom Häxenrat an der Generalversammlung als Gast (ohne Stimm- und Wahlrecht) teilnehmen. Ebenso können ehemalige Ehrenmitglieder auf Einladung vom Häxenrat an Umzügen der Städtlefasnacht Laufenburg als Gast teilnehmen.
4.6. Vereinsaustritt/Vereinsausschluss: Die Mitgliedschaft der Einzel- und Ehrenmitglieder erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss (vgl. Ziff. 6.3.2.). Die Mitgliedschaft der Familienmitglieder erlischt mit Erreichung des 18. Lebensjahres. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur erfolgen, wenn:
a) sich das Mitglied eines dauerhaften, unehrenhaften Verhaltens genüber anderen Vereinsmitgliedern schuldig macht, oder
b) die Interessen unseres Vereines schädigt, oder
c) den jährlichen Mitgliederbeitrag nicht bezahlt.
5.1. Unser Verein verfügt über folgende Organe:
a) Generalversammlung (Oberstes Vereinsorgan)
b) Häxenrat (Vereinsvorstand)
c) Rechnungsrevisoren (Revisionsstelle)
d) Vereinsdelegierte des Vereins „OK Städtlefasnacht Laufenburg“
6.1. Organisation der Generalversammlung
6.1.1. Einberufung: Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr in der ersten Jahreshälfte (Januar bis Juli) statt. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt schriftlich (Brief oder E-Mail) durch die Schriiberhäx. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann einberufen werden:
a) auf Beschluss des Häxenrates, oder
b) auf schriftliches Verlangen eines Fünftels der Einzel- und Ehrenmitglieder, oder
c) auf Beschluss der Rechnungsrevisoren.
6.1.2. Einladung: Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens 30 Tage vor der Generalversammlung schriftlich (Brief oder E-Mail) unter Bekanntgabe der Traktanden durch die Schriiberhäx zu erfolgen. Anträge, welche nicht im Zusammenhang eines Traktandums gestellt werden können, sind durch die Vereinsmitglieder bis spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung der Schriiberhäx einzureichen. Die Schriiberhäx hat solche Anträge den restlichen Vereinsmitgliedern bis spätestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich (Brief oder E-Mail) mitzuteilen. Anträge zu den traktandierten Geschäften sind ohne Ankündigung an der Generalversammlung möglich.
6.2. Zuständigkeiten der Generalversammlung
Die unübertragbaren Aufgaben der Generalversammlung sind:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
b) Entlastung des Häxenrates mit Abnahme des Jahresberichtes
c) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
d) Wahl des Häxenrates
e) Wahl der Rechnungsrevisoren
f) Wahl der Vereinsdelegierten für den Verein „OK Städtlefasnacht Laufenburg“
g) Festsetzung des Budgets inkl. Jahresbeitrag der Einzel- und Probemitglieder
h) Aufnahme neuer Einzelmitglieder / Ernennung zum Ehrenmitglied
i) Ausschluss von Einzel-, Familien- oder Ehrenmitgliedern
j) Änderung der Statuten
k) Auflösung des Vereins
l) Behandlung und Entscheidung über sämtliche restliche vom Häxenrat oder von Vereinsmitgliedern unterbreiteten Geschäfte (Traktanden) und Anträge
6.3. Beschlussfassung an der Generalversammlung
6.3.1. Normaler Beschluss: Ein Beschluss an der Generalversammlung kommt zu Stande, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen der anwesenden Einzel- und Ehrenmitglieder auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt (= einfaches Mehr). Besteht Stimmengleichheit, so hat der Versammlungsvorsitzende (in der Regel: Oberhäx, vgl. Ziff. 7.3.3.) den Stichentscheid. Stehen mehrere Beschlüsse zur Auswahl, so ist derjenige Beschluss an der Generalversammlung zu Stande gekommen, welcher am meisten Stimmen der anwesenden Einzel- und Ehrenmitglieder auf sich vereinigt (= relatives Mehr). Gibt es zwei Beschlüsse an der Spitze der Meinungsfindung, auf die gleich viele Stimmen vereinigt werden, so wird über diese beiden Beschlüsse nochmals – und zwar mit einfachem Mehr – abgestimmt. Haben beide Beschlüsse immer noch gleich viele Stimmen, so hat der Versammlungsvorsitzende (in der Regel: Oberhäx, vgl. 7.3.3.) den Stichentscheid. Die Fassung eines Beschlusses wird in der Regel in offener Abstimmung getätigt. Auf Verlangen eines Einzel- oder Ehrenmitgliedes wird eine geheime Abstimmung durchgeführt.
6.3.2. Aufnahme/Ausschluss Vereinsmitgliedschaft: Für die Aufnahme oder den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Einzel- und Ehrenmitglieder notwendig (= qualifiziertes Mehr). Die Aufnahme oder der Ausschluss muss traktandiert sein (vgl. Ziff. 4.6.).
6.3.3. Statutenänderung/Vereinsauflösung: Für die Änderung der Statuten ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Einzel- und Ehrenmitglieder notwendig (= qualifiziertes Mehr). Für die Auflösung des Vereins gelten besondere Quoren (vgl. Ziff. 12).
6.4. Personenwahl an der Generalversammlung
Das Wahlverfahren von Personen (Revisoren, Vereinsdelegierte, etc.) richtet sich grundsätzlich nach den Regeln der Wahl des Häxenrates (vgl. insbesondere Ziff. 7.2.6.).
7.1. Zusammensetzung des Häxenrates
7.1.1. Häxenrat: Der Häxenrat besteht aus mindestens drei und maximal sieben Personen. Folgende drei Häxenratsressorts müssen mindestens besetzt sein:
a) Präsidium (Oberhäx und Vizeoberhäx)
b) Aktuariat (Schriiberhäx)
c) Kassenführung (Zaschterhäx)
7.1.2. Präsidium: Dem Präsidium gehören zwingend zwei Personen (Oberhäx und Vizeoberhäx) an. Die Oberhäx und/oder die Vizeoberhäx dürfen nicht gleichzeitig Schriiberhäx sein. Damit wird eine Stellvertretung der Oberhäx und gleichzeitig eine unabhängige Protokollführung gewährleistet. Ebenfalls darf die Oberhäx nicht gleichzeitig Zaschterhäx sein. Damit wird eine unabhängige Kassenführung gewährleistet.
7.2. Wahl des Häxenrates
7.2.1. Amtsdauer: Der Häxenrat wird anlässlich der Generalversammlung jeweils auf ein Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beginnt jeweils zwei Tage nach der Generalversammlung und endet jeweils ein Tag nach der nächsten Generalversammlung. Eine Abwahl ist an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung jederzeit möglich. Der Austritt aus dem Häxenrat ist ebenfalls jederzeit möglich. Das austretende Häxenratsmitglied hat seinen Austritt sämtlichen Häxenratsmitgliedern schriftlich (Brief oder E-Mail) mitzuteilen. Bei einer Ersatzwahl tritt die neu gewählte Person (Einzel- oder Ehrenmitglied) in die Amtsperiode der zurückgetretenen Person ein.
7.2.2. Wahlverfahren: Das Präsidium (Oberhäx und Vizeoberhäx) wird jeweils separat und in geheimer Wahl gewählt. Die restlichen Mitglieder des Häxenrates werden jeweils in offener Wahl gewählt, sofern kein Einzel- oder Ehrenmitglied die geheime Wahl verlangt. Jede stimmberechtigte Person (Einzel- und Ehrenmitglieder) hat das Recht, geheime Wahlen zu verlangen. Wird von einer Person die geheime Wahl eines einzelnen weiteren Mitgliedes des Häxenrates oder sämtlicher restlicher Häxenratsmitglieder verlangt, so wird darüber nicht abgestimmt, sondern die zusätzlichen geheimen Wahlen werden durchgeführt.
7.2.3. Wahlreihenfolge: Jede Person wird einzeln gewählt. Die Oberhäx und die Vizeoberhäx je in geheimer Wahl. Die restlichen Häxenratsmitglieder je in offener oder in geheimer Wahl. Die Wahlen werden in folgender Reihenfolge durchgeführt:
a) Oberhäx (geheime Wahl)
b) Vizeoberhäx (geheime Wahl)
c) restliche Häxenratsmitglieder (offene, evtl. geheime Wahl)
7.2.4. Kandidatenfeld: Vor jedem Wahlgang muss klar sein, wer Kandidat ist. Einzel- und Ehrenmitglieder können sich bis kurz vor jedem Wahlgang melden bzw. vorgeschlagen werden. Steht nur ein Kandidat für den Wahlgang zur Verfügung, so kann der Stimmzettel nur mit „JA“, „NEIN“ oder unausgefüllt bzw. „LEER“ (= Stimmenthaltung) abgegeben werden. Stehen mehrere Kandidaten zur Verfügung, so können die Stimmzettel nur mit denjenigen Namen ausgefüllt werden, welche als Kandidaten gemeldet sind. Wird ein Name auf den Stimmzettel aufgeschrieben, der nicht zum Kandidatenfeld gehört, so wird diese Stimme als Stimmenthaltung (leer) gewertet.
7.2.5. Wahlberechtigte Personen: In den Häxenrat können nur Einzel- und Ehrenmitglieder gewählt werden (passives Wahlrecht). Sämtliche anwesenden Einzel- und Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt (aktives Wahlrecht).
7.2.6. Gewählte Personen: Gewählt ist jeweils dasjenige Einzel- oder Ehrenmitglied, welches von den anwesenden stimmberechtigten Personen (Einzel- und Ehrenmitglieder) die Hälfte der Stimmen plus eine Stimme (= qualifiziertes Mehr) erhält. Somit wird das absolute Mehr von den anwesenden Einzel- und Ehrenmitglieder gerechnet und nicht nur von denjenigen Personen, welche ihre Stimme abgegeben haben.
7.2.7. Wahlmoderation: Die Wahl des Häxenrates wird von einem Tagespräsidenten geleitet und moderiert. Der Tagespräsident wird durch zwei Stimmenzähler unterstützt, sofern er nicht gleichzeitig selber auch einer der beiden Stimmenzähler ist.
7.3. Zuständigkeiten des Häxenrates
7.3.1. Aufgaben: Dem Häxenrat stehen sämtliche Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan (Generalversammlung, Rechnungsrevisoren oder Vereinsdelegierten) übertragen sind. Insbesondere ist der Häxenrat für Folgendes verantwortlich:
a) Vereinsführung (Versammlungseinberufung, Versammlungsleitung, Umsetzung der Generalversammlungsbeschlüsse, etc.)
b) Vertretung unseres Vereines nach innen und aussen
c) Erlass von Vereinsreglementen
7.3.2. Häxenversammlungen: Der Häxenrat kann anstelle eines eigenen Entscheides eine Häxenversammlung einberufen und die Häxenversammlung um einen verbindlichen Entscheid ersuchen (z. B. für Vereinsreglement). Häxenversammlungen sind alle offiziellen Versammlungen, denen eine schriftliche Einladung vorausgegangen ist (z.B. HELA-Vorbereitungssitzung, Fasnachtsvorbereitungssitzung, Fasnachtsrückblickssitzung, etc.). Die Einladung zu einer Häxenversammlung hat mindestens 10 Tage vor der Häxenversammlung schriftlich (Brief oder E-Mail) unter Bekanntgabe der Traktanden durch die Schriiberhäx zu erfolgen. Das Abstimmungsverfahren an der Häxenversammlung richtet sich dabei nach den Regeln der Beschlussfassung an der General¬versammlung (Normaler Beschluss, vgl. Ziff. 6.3.1.). Die Probehäxen verfügen bei diesen Versammlungen über das Stimmrecht.
7.3.3.Vertretung nach innen: Die Versammlungen (Generalversammlung, etc.) werden durch die Oberhäx und in dessen Verhinderungsfall durch die Vizeoberhäx geführt. Sind beide abwesend, so entscheidet die Oberhäx über dessen Vertretung an der Versammlung. Dieser Person fällt dann auch ein allfälliger Stichentscheid an der Versammlung (vgl. Ziff. 6.3.1.) zu. Die anderen Mitglieder des Häxenrates vertreten jeweils ihr Häxenratsressort eigenständig gegenüber den Vereinsmitgliedern.
7.3.4.Vertretung nach aussen: Unser Verein wird primär durch die Oberhäx in der Öffentlichkeit (Zeitung, Radio, öffentliche Anlässen, etc.) und in dessen Verhinderungsfall durch die Vizeoberhäx vertreten. Sind beide abwesend, so entscheidet die Oberhäx über dessen Vertretung an öffentlichen Anlässen. Die anderen Mitglieder des Häxenrates vertreten jeweils ihr Häxenratsressort eigenständig gegenüber Dritten und in der Öffentlichkeit.
7.3.5. Beschlussfassung: Die Beschlussfassung innerhalb des Häxenrates erfolgt nach den Regeln der Beschlussfassung an der Generalversammlung (Normaler Beschluss, vgl. Ziff. 6.3.1.).
8.1. Zusammensetzung/Amtsdauer: Die Revisionsstelle besteht aus zwei natürlichen Personen (in der Regel: Vereinsmitglieder), welche Revisoren genannt werden. Die Revisoren werden auf jeweils ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Bei einer Ersatzwahl tritt der neu gewählte Revisor in die Amtsperiode des bisherigen Revisors ein. Ist die Generalversammlung mit einem oder beiden Revisoren nicht zufrieden, so kann sie diese an jeder ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung abwählen.
8.2. Aufgaben: Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung. Sie muss der Generalversammlung schriftlich Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung erstatten und der General¬versammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Entlastung stellen.
8.3. Personenwahl: Das Wahlverfahren der Revisoren richtet sich grundsätzlich nach den Regeln der Wahl des Häxenrates (vgl. insbesondere Ziff. 7.2.6.).
9.1. Vereinsmitgliedschaft: Unser Verein ist selber aktives Vereinsmitglied des Vereins „OK Städtlefasnacht Laufenburg“. Der Verein „OK Städtlefasnacht Laufenburg“ bezweckt die Organisation der „Städtlefasnacht Laufenburg“.
9.2. Vereinsvertretung (Aufgabe): Jedes Aktivmitglied des Vereins „OK Städtlefasnacht Laufenburg“ wird an dessen Delegiertenversammlung (Generalversammlung) durch zwei natürliche Personen (Vereinsdelegierte) vertreten. Jeder Vereinsdelegierte hat an der Delegiertenversammlung eine Stimme.
9.3. Wahlverhalten der Vereinsdelegierten an der Delegiertenversammlung: Die beiden Vereinsdelegierten (in der Regel: Vereinsmitglieder) vertreten an der Delegiertenversammlung des Vereins „OK Städtlefasnacht Laufenburg“ die Interessen unseres Vereins. Die Vereinsdelegierten können Weisungen vom Häxenrat, der Generalversammlung oder Häxenversammlungen entgegennehmen. In der Delegierten¬versammlung selbst, sind die Vereinsdelegierten jedoch frei von der Umsetzung der erhaltenen Weisungen und nur ihrem Gewissen verpflichtet.
9.4. Amtsdauer: Die Vereinsdelegierten werden auf jeweils ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Bei einer Ersatzwahl tritt der neu gewählte Vereinsdelegierte in die Amtsperiode des bisherigen Vereinsdelegierten ein. Ist die Generalversammlung mit einem oder beiden Vereinsdelegierten nicht zufrieden, so kann sie diese an jeder ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung abwählen.
9.5. Personenwahl: Das Wahlverfahren der Vereinsdelegierten richtet sich grundsätzlich nach den Regeln der Wahl des Häxenrates (vgl. insbesondere Ziff. 7.2.6.). Die Oberhäx, die Mitglieder des Vereinsvorstandes des Vereins „OK Städtlefasnacht Laufenburg“ sowie die Revisoren des Vereins „OK Städtlefasnacht Laufenburg“ können nach den Statuten des Vereins „OK Städtlefasnacht Laufenburg“ nicht als Vereinsdelegierte gewählt werden.
10.1. Das Geschäftsjahr wird von der Zaschterhäx festgesetzt. Das Geschäftsjahr hat jedoch das Datum unserer Fasnachtszeit und der Generalversammlung unseres Vereins und des Vereins „OK Städtlefasnacht Laufenburg“ zu berücksichtigen. Auf das Ende des Geschäftsjahres wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt.
10.2. Die Jahresrechnung wird von der Zaschterhäx erstellt. Das Inventar kann von einem anderen Vereinsmitglied erstellt werden.
10.3. Die Jahresrechnung wird von der Revisionsstelle geprüft und von der Generalversammlung genehmigt oder nicht genehmigt. Das Inventar muss nicht von der Revisionsstelle geprüft und nicht von der Generalversammlung genehmigt werden, es ist jedoch der Generalversammlung zur Kenntnis zu bringen.
11.1. Das Vermögen unseres Vereins wird aus den Jahresbeiträgen der Einzel- und Probemitglieder, aus Beiträgen der Gönner, Sponsoren, Spender, etc. sowie aus dem Ertrag von Arbeitseinsätzen der Vereinsmitglieder in der Fasnachtszeit und während dem restlichen Jahr gebildet.
11.2. Für die Verbindlichkeiten unseres Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit sämtlicher Vereinsmitglieder und somit auch sämtlicher Mitglieder des Häxenrates ist ausgeschlossen.
12.1. Die Auflösung unseres Vereins kann nur an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.
12.2. Für die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 3/4 aller Einzel- und Ehrenmitglieder sowie eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Einzel- und Ehrenmitglieder notwendig (= Anwesenheitsquorum mit qualifiziertem Mehr).
12.3. Wird das Anwesenheitsquorum nicht erreicht, kann innerhalb eines halben Jahres eine weitere General-versammlung mit den gleichen Traktanden einberufen werden. Diese ist dann – ohne Rücksicht auf die nicht anwesenden Einzel- und Ehrenmitglieder – mit einfachem Mehr beschlussfähig (kein Pflicht für Anwesenheitsquorum), das heisst, das Abstimmungsverfahren richtet sich dann nach den Regeln der Beschlussfassung an der Generalversammlung (Normaler Beschluss, vgl. Ziff. 6.3.1.).
12.4. Im Falle der Auflösung unseres Vereins bestimmt die Generalversammlung über die Verwendung des Liquidationserlöses.
Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der ordentlichen Generalversammlung vom Freitag, 21. April 2017, genehmigt und sofort in Kraft gesetzt. Diese Statuten ersetzen die Gründungsstatuten vom 26. Juli 2006 sowie die revidierten Statuten vom 25. April 2014.